Strafen bei Alkohol-Delikten
Nachfolgende Informationen zu den Alkohol-Delikten sind abhängig von der vom Alkomat festgestellten Atemalkoholkonzentration. Es können unterschiedliche Maßnahmen aufgrund des festgestellten Promillewerts angeordnet werden, wie zB eine Nachschulung im Vormerksystem wegen Alkohol, der Nachschulung wegen Alkohol mit 15 Kurseinheiten, und im Wiederholungsfall die Nachschulung wegen Alkohol mit 18 Kurseinheiten und ebenso eine verkehrspsychologische Untersuchung wegen Alkohol.
Alkoholdelikt und Nachschulung im Vormerksystem
Im Vormerksystem sind folgende Delikte bei Alkohol enthalten:
- Das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0.25 mg/l bis weniger als 0.4 mg/l (entspricht 0.5 bis weniger als 0.8 Promille Alkoholgehalt des Blutes). Dabei gibt es eine Geldstrafe zwischen 300 Euro und 3.700 Euro.
- Das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Kfz der Führerschein Klasse C (Lkw) mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0.05 mg/l bis weniger als 0.25 mg/l (entspricht 0.1 bis weniger als 0.5 Promille Alkoholgehalt des Blutes). Dabei gibt es eine Geldstrafe zwischen 36 Euro und 2.180 Euro.
- Das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Kfz der Führerschein Klasse D (Bus) mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0.05 mg/l bis weniger als 0.25 mg/l (entspricht 0.1 bis weniger als 0.5 Promille Alkoholgehalt des Blutes). Dabei gibt es eine Geldstrafe zwischen 363 Euro und 2.180 Euro.
Nachschulung Alkohol bei einem erstmaligen Alkohol-Delikt
Das erstmalige Lenken oder die Inbetriebnahme eines Kfz führt zu einem Führerscheinentzug bei folgenden Alkohol-Delikten:
- Das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0.4 mg/l bis weniger als 0.6 mg/l (entspricht 0.8 bis weniger als 1.2 Promille Alkoholgehalt des Blutes). Dabei gibt es eine Geldstrafe zwischen 800 Euro und 3.700 Euro. Der Führerschein wird für ein Monat entzogen. Anordnung eines Kurses zum Verkehrscoaching bei einer berechtigten Institution.
- Das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0.6 mg/l bis weniger als 0.8 mg/l (entspricht 1.2 bis weniger als 1.6 Promille Alkoholgehalt des Blutes). Dabei gibt es eine Geldstrafe zwischen 1.200 Euro bis 4.400 Euro. Der Führerscheinentzug dauert mindestens 4 Monate. Anordnung einer Nachschulung wegen Alkohol.
- Das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0.8 mg/l oder mehr (entspricht einem Alkoholgehalt des Blutes von 1.6 Promille oder mehr) bzw. der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt. Dabei gibt es eine Geldstrafe zwischen 1.600 Euro bis 5.900 Euro. Der Führerscheinentzug dauert mindestens 6 Monate. Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens und verkehrspsychologische Stellungnahme sowie Nachschulung wegen Alkohol.
Nachschulung Alkohol bei einem wiederholten Alkohol-Delikt
Das wiederholte Lenken oder die Inbetriebnahme eines Kfz führt zu einem Führerscheinentzug bei folgenden Alkohol-Delikten:
- Das wiederholte Lenken oder inbetriebnehmen eines Kfz innerhalb von 5 Jahren mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0.4 mg/l bis weniger als 0.6 mg/l (entspricht 0.8 bis weniger als 1.2 Promille Alkoholgehalt des Blutes) bei einem AAK des Erstdelikts von 0.6 mg/l bis weniger als 0.8 mg/l. Dabei gibt es eine Geldstrafe zwischen 800 Euro bis 3.700 Euro. Der Führerschein wird für mindestens 6 Monate entzogen. Anordnung einer Nachschulung.
- Das wiederholte Lenken oder inbetriebnehmen eines Kfz innerhalb von 5 Jahren mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0.4 mg/l bis weniger als 0.8 mg/l (entspricht 0.8 bis weniger als 1.6 Promille Alkoholgehalt des Blutes) bei einem AAK des Erstdelikts von 0.8 mg/l oder mehr. Dabei gibt es eine Geldstrafe bei 0.4 mg/l bis 0.6 mg/l Promille zwischen 800 Euro bis 3.700 Euro, bei 0.6 mg/l bis weniger als 0.8 mg/l Promille zwischen 1.200 Euro bis 4.400 Euro. Der Führerscheinentzug dauert mindestens 8 Monate. Amtsärztliches Gutachten sowie Nachschulung wegen Alkohol.
- Das wiederholte Lenken oder inbetriebnehmen eines Kfz innerhalb von 5 Jahren mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0.6 mg/l bis weniger als 0.8 mg/l (entspricht 1.2 bis weniger als 1.6 Promille Alkoholgehalt des Blutes) bei einem AAK des Erstdelikts 0.6 mg/l bis weniger als 0.8 mg/l. Dabei gibt es eine Geldstrafe zwischen 1.200 Euro bis 4.400 Euro. Der Führerscheinentzug dauert mindestens 8 Monate. Anordnung einer Nachschulung wegen Alkohol.
- Das wiederholte Lenken oder inbetriebnehmen eines Kfz innerhalb von 5 Jahren mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0.8 mg/l oder mehr (entspricht einem Alkoholgehalt des Blutes von 1.6 Promille oder mehr) bzw. der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bei einem AAK des Erstdelikts von 0.6 mg/l bis weniger als 0.8 mg/l. Dabei gibt es eine Geldstrafe zwischen 1.600 Euro bis 5.900 Euro. Der Führerscheinentzug dauert mindestens 10 Monate. Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens und verkehrspsychologische Stellungnahme sowie Nachschulung wegen Alkohol.